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Gesundheit in besten Händen

Wir pflegen und versorgen hilfs- und pflegebedürftige, kranke und behinderte Menschen jeglichen Alters, unabhängig ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Situation und der konfessionellen Zugehörigkeit in Würde in der gewohnten häuslichen Umgebung.

Willkommen bei Seelenfrieden – Ihr Experte für Intensivpflege und ambulante Tourenpflege.

Unsere medizinische Expertise gewährleistet professionelle Unterstützung, maßgeschneidert für Ihre individuellen Bedürfnisse. Vertrauen Sie auf unsere ausgezeichnete Fachkompetenz und fürsorgliche Betreuung.

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FAQ's

Seelenfrieden ambulanter Pflegedienst

Häufig gestellte Fragen

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Zunächst müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. In der Regel ist das die Krankenversicherung des Betroffenen. Sie schickt ihren Medizinischen Dienst (Medizinischer Dienst der Krankenkassen = MDK) in die Wohnung des Pflegebedürftigen. Er führt eine eingehende Untersuchung durch und stuft den Pflegebedürftigen in eine bestimmte Pflegestufe ein. Gemäß diesem Gutachten entscheidet die Pflegekasse und schickt Ihnen einen Pflegebescheid zu.
Sie können die Pflegekasse anschreiben und formlos einen Antrag auf Höherstufung stellen. Der Medizinische Dienst (MDK) nimmt die Begutachtung vor und wird über die Pflegestufe entscheiden. Bei der Einstufung von Demenzkranken gibt es einige Besonderheiten.
Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Alltag regelmäßig, dauerhaft und in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen ist, kann Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dafür muss der Betroffene aber zunächst als pflegebedürftig eingestuft werden. Nicht die Art und Schwere einer Krankheit bestimmen den Grad der Pflegebedürftigkeit, sondern der konkrete Hilfebedarf im täglichen Leben.
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige oder Angehörige einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Kassen lassen dann durch Ärzte oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes prüfen, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK sind verpflichtet, bei der Begutachtung bundesweit einheitlich nach den Kriterien der "Begutachtungs-Richtlinien" vorzugehen.
Nach dem Pflegestärkungsgesetz II haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Bei Pflegegrad 1 kann dieser Betrag für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder Betreuung verwendet werden.

Ab dem Pfleggrad 2 kann dieser Betrag nur noch für hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder Betreuung verwendet werden und nicht mehr für die Grundpflege.
Ja. Ein Pflegegrad entspricht einem bestimmten Leistungsbetrag der unabhängig vom eigenen Einkommen ist.
  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: deutet auf die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Versorgung hin
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr oder bis zu einem Höchstbetrag von 1612 Euro.
 
Der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege kann zusätzlich über 806 Euro von der Summe, die für die Kurzzeitpflege bestimmt ist, erhöht werden.

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